Fr., 19. Dezember 2014, 12:55 Uhr
Verkauf von Feuerwerkskörpern
Amtliche Bekanntmachung
LAMPERTHEIM - Gemäß den Vorschriften der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 29. bis einschließlich 31. Dezember zum Verlauf angeboten werden (§ 22 Abs. 1). Der Verkauf an Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist nicht zulässig.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben und Anderen überlassen werden. Der Verkauf aus einem Kiosk ist daher nicht zulässig. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Klasse I.
In den Aufbewahrungs- und Verkaufsräumen darf weder geraucht noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
Feuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember sowie am 1. Januar und nur von Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Seniorenheimen ist verboten. Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerkskörper) ist ferner (soweit noch nicht in der Gewerbeanmeldung geschehen) gemäß § 14 GewO bei der Ordnungsbehörde der Stadt Lampertheim anzumelden. zg