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  • Fr., 13. Februar 2015, 11:41 Uhr
    Stadt kontrolliert im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni / Hundewiesen nicht betroffen

    Anleinpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit

    LAMPERTHEIM - Die am 12.12.2014 beschlossene Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut und Setzzeit sieht vor, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres Hunde außerhalb der geschlossenen Bebauung im Feld und Flur, hierzu zählt auch das Rheinvorland, angeleint werden müssen.

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist zum einen der Schutz der Wildtiere, insbesondere der Jungtiere, aber auch der Schutz der frisch angelegten Ackerflächen vor Zerstörung und Verschmutzung mit Hundekot und Urin. Jeder Hundehalter sollte dies unbedingt beachten, da auf den Ackerflächen hochwertige Nahrungsmittel (z.B. Schnittlauch, Petersilie, Spargel, Salat etc.) angebaut werden, welche in unseren Haushalten verwendet werden.

    Die Hundehalter wurden in der Vergangenheit durch entsprechende Pressehinweise, durch mit den Hundesteuerbescheiden versandten Merkblätter und auch bei Kontrollen durch den Außendienst der Ordnungsbehörde auf die Einhaltung der Satzung hingewiesen.

    Die Stadt Lampertheim appelliert daher nochmals an die Vernunft und das Verständnis der Hundehalter, sich diesbezüglich zu verhalten.

    Wer bei den im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni stattfindenden Kontrollen bei einem Verstoß gegen den Leinenzwang auffällt, muss neben der entsprechenden Belehrung mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und dem damit verbundenen Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen.

    Auf den Hundetobewiesen der Stadt Lampertheim können Hundehalter Ihre Hunde auch während der Brut- und Setzzeit frei laufen lassen. Diese befinden sich im Stadtpark, im Baugebiet Rosenstock III, am Martin-Luther-Platz und in der Florianstraße. zg

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