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  • Fr., 23. Oktober 2015, 22:22 Uhr
    Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

    Einführung der Wohnungsgeberbestätigung

    LAMPERTHEIM – Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit gelten zugleich neue Regelungen, die von den Bürgerinnen und Bürgern bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

    Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 des Bundesmeldegesetzes. Die neue Regelung soll die Anmeldung von Scheinmeldungen wirksamer verhindern.

    Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab November 2015 werden der meldepflichtigen Person nun zwei Wochen nach dem Einzug für die An-, bzw. Ummeldung der Wohnung eingeräumt. Im Zusammenhang mit der An-, bzw. Ummeldung einer Wohnung hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht mehr ausreichend.

    Somit muss ab diesem Termin der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

    Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Rathaus-Service beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

    Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie beim Rathaus-Service sowie bei den Verwaltungsaußenstellen der Stadt Lampertheim. Auf der Homepage der Stadt Lampertheim ist ebenfalls dieser Vordruck hinterlegt (siehe unter Formularcenter http://www.lampertheim.de/buergerservice-rathaus/rathaus-service/formularcenter-a-z/). zg

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