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  • Mi., 21. Januar 2015, 11:44 Uhr
    Antrag und zugehörige Unterlagen liegen vom 26. Januar bis 25. Februar im Stadthaus aus

    EWR möchte Grundwasserentnahme aus Tiefbrunnen fortsetzen

    LAMPERTHEIM - Im Rahmen der Amtshilfe gibt die Stadtverwaltung Lampertheim die nachstehende amtliche Bekanntmachung des Regierungspräsidium Darmstadt bekannt: Die EWR Netz GmbH hat die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Fortführung der Grundwasserentnahme aus den acht Tiefbrunnen in der Gemarkung Bürstadt, Flur 32 und 37, für die öffentliche Wasserversorgung der Städte Bürstadt, Lampertheim und Worms in einer Menge von bis zu maximal 8,5 Mio. m3/Jahr beantragt.


    Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen einen Monat lang, und zwar vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Februar 2015 einschließlich, während der üblichen Dienststunden in der Stadtverwaltung Lampertheim, Stadthaus, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, 3.OG, Zimmer 303 zu jedermanns Einsicht aus.


    Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind zur Vermeidung des Ausschlusses bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, 64278 Darmstadt oder bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung in Lampertheim schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.


    Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


    Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Vorhaben werden anschließend mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem vom Regierungspräsidium Darmstadt bestimmten Termin erörtert. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich werden diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, vom Regierungspräsidium Darmstadt in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (§ 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 HVwVfG) über den Termin benachrichtigt.


    Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können sowie die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. zg



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