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  • Mi., 01. Dezember 2021, 08:55 Uhr
    KAMPF GEGEN DIE PANDEMIE: Neue Regelungen der Corona-Schutzverordnung gelten ab 5. Dezember

    Hessische Landesregierung verschärft Corona-Schutzverordnung

    HESSEN – Die Hessische Landesregierung hat am Dienstag die aktuelle Corona-Schutzverordnung erneut verschärft und weitere Einschränkungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie beschlossen. „Wir reagieren damit auf die sehr ernste Situation und tun alles, was in unserer Macht als Landesregierung steht, um die vierte Welle zu brechen“, sagte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier in Wiesbaden.

    „Führende Virologinnen und Virologen sowie Fachleute der Akademie Leopoldina rufen derzeit zu dringenden Kontaktbeschränkungen auf, um die Pandemie einzudämmen“, so der Regierungschef. „Zugleich haben wir in den Krankenhäusern und insbesondere auf den Intensivstationen eine sehr angespannte Lage“, ergänzte Sozialminister Kai Klose. „Wir haben deshalb im Rahmen dessen, was wir als Landesregierung auf Basis der aktuellen Gesetzeslage tun können, neue Maßnahmen beschlossen“, betonte Bouffier.

    Zusätzlich strebe die Landesregierung für die kommende Woche im Hessischen Landtag einen Beschluss nach § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes an, der es ermöglichen würde, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, soweit und solange die konkrete Gefahr der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Hessen besteht. „Einen solchen Beschluss brauchen wir, um gerüstet zu sein, falls sich die Situation noch weiter zuspitzt“, erklärte der Ministerpräsident.

    Mit großer Sorge blicke die Landesregierung auf die Entwicklung der neuen Omikron-Virusvariante und auf die hohen Inzidenzen in einigen umliegenden Ländern. „Wir wollen jetzt unser Möglichstes tun, um zu verhindern, dass Infektionswellen aus unseren Nachbarländern im Süden oder Osten zu uns herüberschwappen“, betonte der Regierungschef.

    Die neuen Regelungen zielten vor allem darauf ab, Kontakte zu reduzieren, beispielsweise durch Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte oder schärfere 2G-Regeln, erklärte Bouffier.

    Diese neuen Regelungen der Corona-Schutzverordnung gelten ab Sonntag, 5. Dezember 2021:

    - Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Ab sofort dürfen sich maximal zwei Hausstände im öffentlichen Raum treffen, dies gilt auch als Empfehlung für den privaten Raum.

    - Einführung von 2G im Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung. Zur Grundversorgung zählen beispielsweise Supermärkte, Drogerien und Apotheken.

    - Die 2G+-Option wird gestrichen: Es ist Betreibern beispielsweise der Gastronomie, in Kinos, Theatern oder Diskotheken nicht mehr möglich, auf Abstandsregelungen und Maskenpflicht vollständig zu verzichten, wenn sie ausschließlich Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem Schnelltest einlassen.

    - Jugendliche bis 18 Jahre erhalten weiterhin aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an den Tests in Schulen auch Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen 2G gilt. Diese Regelung soll aber auslaufen, sobald ein umfassendes Impfangebot auch für diese Altersgruppe vorliegt.

    - Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler erhalten ab sofort ein Angebot, sich ebenfalls einmal pro Woche in der Schule testen zu lassen.

    - Neue Regelungen für Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen (zum Beispiel Sportveranstaltungen oder Vereinstreffen) und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte: In Innenräumen: Bis 10 Personen: keine Regelung. Ab 11 bis 100 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.Ab 101 Personen: 2G+ sowie Abstands- und Hygienekonzept. Ab 250 Personen: Genehmigungspflicht durch die zuständigen Gesundheitsämter. Im Freien:Bis 10 Personen: keine Regelung. Ab 11 bis 100 Personen: Abstands- und Hygienekonzept. Ab 101 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept. Ab 3.000 Personen: Genehmigungspflicht und Kapazitätsbeschränkung ab dem 3.001-ten Platz auf 25 Prozent. Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen wird die Anwendung der 3G-Regeln künftig dringend empfohlen. 

    - Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten oder Veranstaltungen auf Personen mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschränkt ist, sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des jeweiligen Betreibers oder Veranstalters verpflichtet, den Nachweis vorzulegen. Ab sofort sollen die Nachweise möglichst in digital auslesbarer Form (also zum Beispiel mit einem QR-Code) erbracht werden. zg
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