Fr., 27. September 2013, 22:53 Uhr
Umweltbeauftragter Micha Jost informiert über Grenzabstände
Konflikte am Gartenzaun
BÜRSTADT - Der nahende Herbst bietet wieder die ideale Pflanzzeit im heimischen Garten. Doch sollte man dabei nicht vergessen, dass die neuen Sträucher und Bäume gewisse Grenzabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten müssen. Bürstadts Umweltbeauftragter Micha Jost kennt die Problematik in diesem Zusammenhang aus vielen Bürgergesprächen nur zu gut: “Die Stadtverwaltung wird oft mit diesem Thema konfrontiert. An nicht eingehaltenen Grenzabständen oder wuchernden grünen Zäunen entzünden sich häufig nachbarschaftliche Streitigkeiten.“
Dabei ist die Frage nach den erforderlichen Mindestabständen von Bäumen und Sträuchern im Hessischen Nachbarrechtsgesetz recht genau geregelt. Für sehr stark wachsende Allee- und Parkbäume wie z. B. Linden, Platanen, Roßkastanien, Rotbuchen, Stieleiche, Douglasfichte, Eibe, Schwarzkiefer gilt ein Grenzabstand von vier Metern.
Stark wachsende Allee- und Parkbäume z. B. Mehlbeere, Weißbirke, Fichte, Rot-Tanne Kiefer, Föhre, abendländischer Lebensbaum sind zwei Meter von der Grenze zu pflanzen, alle übrigen Allee und Parkbäume 1,5 Meter.
Walnussbäume müssen vier Meter von der Grenze gesetzt werden. Für Kernobst auf stark wachsender Unterlage veredelt, beträgt der Grenzabstand zwei Meter, für Kernobst auf schwach wachsender Unterlage veredelt, 1,5 Meter.
Stark wachsende Sträucher und Büsche wie z.B. Rhododendron, Feldahorn, Feuerdorn, Flieder, Wachholder, Forsythien, sind ein Meter, alle übrigen Ziersträucher sind 0,5 Meter von der Grenze entfernt zu pflanzen.
Der Grenzabstand von Brombeersträuchern beträgt einen Meter, für alle anderen Beerenobststräucher 0,5 Meter.
Größere Grenzabstände gelten bei Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden oder dem Erwerbs-/Kleingartenbau dienen.
Zweige, die über die Grundstücksgrenze herausragen, dürfen an der Grenze abgeschnitten werden, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dadurch erfolgt und dem Eigentümer des Baumes zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung der störenden Zweige gegeben wurde. Gleiches gilt für eingewachsene Wurzeln. Schadensersatzansprüche drohen demjenigen, der „einfach so“ zur Schere greift.
Für Straßenbäume gelten übrigens keine Grenzabstandsregeln zu anderen Grundstücken, auch der Überhang von Ästen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Dazu Umweltbeauftragter Micha Jost: „Hier bringt der Gesetzgeber den besonderen Stellenwert für die Entwicklung und Erhaltung von innerstädtischem Grün zum Ausdruck.“ Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es beim Umweltbeauftragten der Stadt Bürstadt telefonisch unter 06206/701-235. Die Broschüre zum Hessischen Nachbarrecht ist auch im Internet unter
www.rathaus-buerstadt.deverfügbar. zg
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