Fr., 17. Dezember 2021, 12:15 Uhr
POLITIK: Stellungnahme der Stadt Bürstadt zur „vorläufigen Haushaltsführung“
Konsequenzen durch nichtbeschlossenen Haushaltsplan
BÜRSTADT – Da die Stadt Bürstadt keinen beschlossenen Haushaltsplan für das Jahr 2022 hat, der zur Genehmigung der Kommunalaufsicht des Kreises Bergstraße vorgelegt werden muss und danach öffentlich bekannt zu machen ist, tritt bis dahin die „Vorläufige Haushaltsführung“ gemäß § 99 HGO in Kraft – darüber informiert die Stadt Bürstadt in einer Stellungnahme. „In einem Telefonat mit Herrn Neher von der Kommunalaufsicht des Kreises wurde dieser Sachverhalt noch einmal erörtert. Wir weisen daher darauf hin, dass im Rahmen der „Vorläufigen Haushaltsführung“ finanzielle Leistungen nur für unaufschiebbare oder Aufgaben mit rechtlicher Verpflichtung erbracht werden dürfen. Es dürfen daher keine Aufträge für nicht dringend notwendige Instandhaltungsarbeiten vergeben werden. Weiterhin dürfen grundsätzlich keine neuen Verpflichtungen zur Leistung von freiwilligen Aufgaben eingegangen werden (z.B. Frühlingsmarkt oder Spargelwanderung). Im Finanzhaushalt (Investitionsprogramm) können zwar begonnene Maßnahmen, für die bereits Mittel in Vorjahren vorgesehen waren, weitergeführt werden. Baumaßnahmen gelten dann als begonnen, wenn vor dem Jahr 2022 Aufträge für Bauleistungen vergeben wurden. Reine Planungsleistungen gelten dagegen nicht als Baubeginn. Neue Maßnahmen (z.B. Projekte „Zukunft Innenstadt“, Erschließungsstraße neuer Betriebshof/ZAKB, Kanalbau Tuchbleiche u. Zwerghaag, neue Fahrzeuge Betriebshof) jedoch können nicht nur nicht begonnen, sondern sie dürfen auch noch nicht beauftragt werden, da bereits mit Auftragsvergabe die Haushaltsmittel gebunden werden. Weiterhin bedeutet es, dass Stellenneubesetzungen, die erst im Stellenplan des Jahres 2022 Berücksichtigung finden, nicht vorgenommen werden dürfen (z.B. Klimaschutzmanager, Ordnungspolizisten). zg