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  • Do., 10. November 2016, 12:34 Uhr
    Beide Varianten haben Vor- und Nachteile

    Neue Straßenbeitragssatzung?

    BÜRSTADT - Die Kommunalpolitik in Bürstadt hat sich parteiübergreifend für eine objektive Gegenüberstellung der möglichen Varianten im Straßenbeitragsrecht entschieden. Am 30. November soll es dazu zunächst eine Informationsveranstaltung für die Parlamentarier geben. Für Anfang 2017 ist eine Bürgerversammlung zu dem komplexen Thema vorgesehen. In jedem Fall werden die Anwohner der betroffenen Straße dann im weiteren Verlauf auch im Rahmen einer Anliegerversammlung über die konkreten Ausbauplanungen und etwaige Abrechnungsmodalitäten informiert, sobald diese beratungsreif vorliegen. Im Vorfeld der anstehenden Debatte informiert Landtagsabgeordneter Alexander Bauer (CDU) über wesentliche Grundsätze. Der Bürstädter Kommunalpolitiker ist der Überzeugung: „Beide Varianten haben Vor- und Nachteile.“ Erst mit der Novellierung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes und der damit verbundenen Einführung des § 11 a KAG können seit 2013 neben den bereits bekannten einmaligen (§ 11 KAG) – wie sie in Bürstadt schon jahrzehntelang ohne größere Probleme praktiziert werden - auch wiederkehrende Beiträge eingezogen werden. Im benachbarten Bundesland Rheinland-Pfalz ist diese Variante schon jahrelange Praxis. Für beide Varianten der Straßenbeitragssatzung gilt: Beitragspflichtig sind grundhafte Erneuerungs- sowie Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen. So ist neben der gewöhnlichen Sanierung einer Verkehrsanlage, also einer Straße, eines Platzes oder Gehweges, auch eine verbessernde Erneuerung von der Erhebung der Beiträge erfasst. Nicht beitragspflichtig sind hingegen Unterhaltungs-, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Schlaglöchern oder Frostaufbrüchen. Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Bescheid erlassen wird. Doch was steckt genau hinter dem Begriff der wiederkehrenden Straßenbeiträge? Entschließt sich eine Kommune dazu, wiederkehrende Straßenbeiträge zu erlassen, müssen zunächst Abrechnungsgebiete festgelegt werden. Alle beitragspflichtigen Maßnahmen im Abrechnungsgebiet werden dann auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer in diesem Gebiet umgelegt. Somit werden die Kosten auf viele Schultern verteilt. Die Abgrenzung der Abrechnungsgebiete erfolgt in der Satzung. „Beispielsweise könnte man die Ortsteile Bobstadt und Riedrode zu jeweils einem Abrechnungsgebiet erklären. Denkbar ist aber auch eine Teilung innerhalb der Kernstadt“, erläutert Bauer. „Bei der Abgrenzung des Abrechnungsgebietes muss zwingend auf räumliche und funktionale Zusammenhänge geachtet werden“, erklärt Alexander Bauer. Die Kosten aller beitragspflichtigen Maßnahmen müssen durch die Verwaltung ermittelt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen kann nach jedem Kalenderjahr festgestellt werden, welche Kosten tatsächlich entstanden sind. Diese werden dann auf die Anlieger im Abrechnungsgebiet umgelegt (sogenanntes A-Modell). Zum anderen darf auch von den Planungskosten ausgegangen werden. Aufgrund dieser können Straßenbeiträge bis zu fünf Jahre im Voraus erhoben werden (sogenanntes B-Modell). Im Anschluss werden die Planungskosten und die tatsächlichen Kosten verglichen. Es erfolgt ein kollektiver Ausgleich über die Rechnungsperioden. Kritiker schätzen diese Variante als eher ungerecht ein: „Hier gibt es einen entscheidenden Nachteil für Eigentümer, die ihr Haus verkauft haben: Haben sie aufgrund zu hoch geschätzter Planungskosten zu viel bezahlt, profitiert davon der neue Käufer, der in der Folge dessen weniger zahlen muss“, so Bauer. Die Kosten der beitragspflichtigen Maßnahmen tragen die Anlieger nicht allein. Die Stadt muss sich an den Ausbaukosten mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent beteiligen. Der umlagefähige Aufwand wird bei der wiederkehrenden Beitragserhebung auf die im betreffenden Gebiet erschlossenen Grundstücke nach der so genannten Veranlagungsfläche verteilt. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der jeweiligen Grundstücksfläche mit einem „Nutzungsfaktor“, der von der Geschossanzahl und dem Nutzungszweck bestimmt wird. „Die Nutzungen und Größen der Grundstücke im Abrechnungsgebiet verändern sich ständig. Die Verwaltung muss deshalb fortlaufend die genutzten Flächen der einzelnen Grundstücke und deren Nutzung dokumentieren. Dieser enorme Aufwand stellt die größte Herausforderung dar und kann wohl nur mit zusätzlichem Personal bewältigt werden“, sieht Bauer hierin einen gewichtigen Nachteil. Außerdem müsse eine „Verschonungsregelung“ für Eigentümer erarbeitet werden, die bereits einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Erschließung ihres Grundstückes leisten mussten. „Das Straßenbeitragsrecht ist recht komplex. Vor- und Nachteile müssen gut abgewogen werden. Bislang haben in Hessen recht wenige Kommunen mit einer einmaligen Straßenbeitragssatzung zu wiederkehrenden Straßenbeiträge gewechselt. Biblis ist hier eine Besonderheit, weil die Nachbarkommune bislang überhaupt keine Satzung hatte und keine Anliegerbeiträge erhoben hat.“, so Landtagsabgeordneter Alexander Bauer (CDU) in seine Mitteilung. zg

     

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