Sa., 22.08.2026
Die Gratiszeitung für Lampertheim und das hessische Ried
  • Startseite
  • Sport
  • Termine
  • Stellenmarkt
  • Fr., 06. Dezember 2019, 14:00 Uhr
    TIP fragte bei Hessischem Innenministerium bezüglich Vorstoß aus Nordrhein-Westfalen nach

    Soll bei Tatverdächtigen die Nationalität genannt werden?

    Sollte bei Tatverdächtigen immer auch die Nationalität genannt werden? Das Hessische Innenministerium hat gegenüber dem TIP Stellung zu einem entsprechenden Vorstoß aus Nordrhein-Westfalen bezogen. Foto: www.polizei-beratung.de


    RIED – Nach Aussagen des Innenministers von Nordrhein-Westfalen, Herbert Reul, soll die Polizei in Nordrhein-Westfalem künftig bei allen Tatverdächtigen die Nationalität mitteilen. Dieses Thema wurde auch im Rahmen der jüngsten Innenministerkonferenz in Lübeck kontrovers erörtert. 

    Der TIP hat beim Hessischen Innenministerium nachgefragt, wie dieses zum Vorstoß von Herbert Reul steht und nach welchen Grundsätzen die Information zur Nationalität von Tatverdächtigen in Hessen behandelt wird – auch verbunden mit der Frage ob es Überlungen gibt, dies zu ändern.

    Nach Aussage des Hessischen Innenministeriums wird hierzulande wie folgt verfahren: „Bei der Auskunftserteilung durch die Polizei ist es geboten, dass der durch die Grundrechtsnormen gebotene Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen berücksichtigt wird. Die Polizeibehörden unterrichten eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Medien über Angelegenheiten der Gefahrenabwehr. Bei der Strafverfolgung erteilen die Polizeibehörden Auskünfte im Rahmen der mit der Staatsanwaltschaft getroffenen Absprachen. Grundsätzlich dürfen nur solche personenbezogenen Daten mitgeteilt werden, die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht zulassen – Alter, Geschlecht und Wohnort, gegebenenfalls auch die Staatsangehörigkeit, nicht aber Name und Beruf. Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen – zum Beispiel im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung – zulässig. Die Herkunft und/oder die Hautfarbe von Tatverdächtigen darf nur dann mitgeteilt werden, wenn ein Interesse an der öffentlichen Bekanntgabe dieser Information besteht. Ob der Schutz des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen muss, wird von den Pressestellen der Polizei im jeweils vorliegenden Fall abgewogen und selbständig entschieden. Ebenso entscheiden die Pressestellen eigenständig, ob sie beispielsweise einer Straftat in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Nachrichtenwert beimessen und entsprechend gegenüber der Presse berichten. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Bekanntgabe der Herkunft und/oder Hautfarbe von betroffenen Personen zwingend zum Verständnis der Sache beiträgt.

    Sofern ein Interesse an der öffentlichen Bekanntgabe der Herkunft und/oder der Hautfarbe von Tatverdächtigen vorhanden ist und diese Angaben für eine umfassende Erklärung eines Sachverhalts von Bedeutung sind, können diese grundsätzlich veröffentlicht werden. Die Hautfarbe eines Tatverdächtigen kann beispielsweise bei polizeilichen Fahndungsmaßnahmen von Bedeutung sein. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch bei konkreten Nachfragen der Medien. Darüber hinaus wird auf die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates – Pressekodex – im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Straftaten hingewiesen.” red

     

     

    Beitrag aus der Rubrik

    » Lokal
    Anzeige Online StellenmarktAnzeige dkge 1x1Anzeige dkge 2x2
    Anzeige NK Worms und RheinhessenAnzeige TicketshopAnzeige 3 Anzeige - 1