
Digitale Münzen, die irgendwo auf virtuellen Wallets schlummern, versprechen nicht nur satte Gewinne, sondern sorgen regelmäßig für Stirnrunzeln in Finanzämtern und bei all jenen, die sich plötzlich mit einer Steuererklärung konfrontiert sehen, die mehr Fragen aufwirft als ein Krimi kurz vor dem Finale.
Denn so sehr Kryptowährungen die Vorstellung von grenzenloser Freiheit beflügeln, so wenig entkommen sie der Realität des Steuerrechts, das auch vor digitalen Währungen keinen Halt macht.
Kryptowährungen, so viel steht fest, gelten in Deutschland nicht als Zahlungsmittel, sondern als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Wer seine Coins verkauft, tauscht oder beim Italiener die Pizza damit bezahlt, vollzieht damit aus Sicht des Finanzamts ein privates Veräußerungsgeschäft. Entscheidend ist dabei die magische Grenze von zwölf Monaten, denn wer seine digitalen Schätze mindestens ein Jahr lang unangetastet lässt, kann Gewinne steuerfrei einstreichen.
Allerdings greift eine kleine Gemeinheit, denn wer innerhalb dieser Frist verkauft, wird steuerlich zur Kasse gebeten. Liegt der Gewinn allerdings unter 600 Euro pro Jahr, bleibt er steuerfrei. Wird die Grenze jedoch auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Hier lauert die erste Stolperfalle für alle, die dachten, es gäbe einen Freibetrag. Den gibt es nämlich nicht, sondern nur eine Freigrenze, die bei Überschreitung komplett verfällt.
Doch es wird noch raffinierter. Wer seine Coins durch Staking oder Lending „arbeiten“ lässt, verlängert die steuerliche Haltefrist auf satte zehn Jahre. Bedeutet im Klartext, auch ein nach drei Jahren realisierter Gewinn wäre dann steuerpflichtig. Wenn so mancher bereits euphorisch auf aktuelle Kursprognosen blickt und von satten Renditen träumt, muss er jedoch stets die Steuern im Hinterkopf behalten.
Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2022 ein Schreiben veröffentlicht, das viele dieser Details präzise festzurrt und für bundesweit einheitliche Regeln sorgt. Zumindest theoretisch, denn die Praxis bleibt mitunter ein undurchdringlicher Dschungel.
Nicht wenige stellen sich Kryptowährungen als eine Art digitales Sparbuch vor, doch die Realität sieht anders aus. Jede noch so winzige Transaktion kann steuerlich relevant sein, weil das Gesetz keine Ausnahme kennt, ob nun ein Coin gegen Euro verkauft, in eine andere Kryptowährung getauscht oder schlichtweg zum Zahlen einer Tasse Cappuccino verwendet wird.
Dabei zählt jede Bewegung im Wallet als Verkauf. Wer also Bitcoin gegen Ether tauscht, hat steuerlich betrachtet erst Bitcoin verkauft und dann Ether gekauft, mitsamt möglicher Steuerlast, wenn der Bitcoin-Kurs zwischenzeitlich gestiegen ist. Und wer glaubt, dass sich das Finanzamt für Kleinstbeträge nicht interessiert, könnte bald eine Überraschung erleben, denn das BMF-Schreiben lässt auch Micro-Transaktionen nicht außen vor.
Wer glaubt, es reiche, Coins einfach nur zu kaufen und liegen zu lassen, der hat die Rechnung ohne Mining, Staking oder Airdrops gemacht. Mining kann sowohl privat als auch gewerblich betrieben werden. Im privaten Bereich gelten die Einnahmen als sonstige Einkünfte, während im gewerblichen Bereich Gewerbesteuer, Buchführungspflichten und möglicherweise sogar Sozialversicherungsbeiträge drohen.
Staking und Lending wiederum sind steuerlich eine eigene Baustelle. Zwar klingt es verlockend, Coins für eine Zeitspanne zu verleihen oder in Pools einzusperren und dafür Belohnungen zu kassieren. Doch das Finanzamt versteht hier keinen Spaß, denn die Haltefrist verlängert sich in diesem Fall auf zehn Jahre. Wer also dachte, sich mit einem dreijährigen HODL von der Steuer freizukaufen, irrt gewaltig, wenn die Coins zwischendurch im Lending oder Staking waren.
Airdrops wirken schließlich oft wie ein Geschenk des Himmels. Doch selbst hier gibt es Fallstricke. Gibt es für den Airdrop eine Gegenleistung, etwa eine Anmeldung oder Werbung, wird das steuerlich als sonstige Einkünfte gewertet. Nur wenn rein gar nichts als Gegenleistung erfolgt, kann ein Airdrop eventuell steuerfrei bleiben. Ähnlich kompliziert verhalten sich Hard Forks und NFTs, die zwar oft künstlerisch daherkommen, steuerlich aber genauso als Wirtschaftsgüter gelten und damit ebenfalls in die Steuererklärung gehören.
Zwar bewegen sich viele private Anleger in ruhigen Gewässern, doch es braucht nicht viel, um plötzlich in die gewerbliche Ecke zu rutschen. Wer regelmäßig große Summen bewegt, komplexe Strategien fährt oder sich professioneller Tools bedient, erweckt schnell den Eindruck eines Händlers. Das Finanzamt schaut hier besonders kritisch hin, sobald eine Tätigkeit planmäßig, organisiert und mit dem Ziel des Gewinns betrieben wird.
Die Folgen sind nicht ohne. Sie heißen Gewerbesteuerpflicht, Buchführung, gegebenenfalls Bilanzierungspflicht und zudem droht die Gefahr, dass auch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Zudem kann das böse Erwachen kommen, wenn eine rückwirkende Umqualifizierung stattfindet und plötzlich Gewerbesteuern plus Zinsen nachgefordert werden. Besonders wer täglich tradet, darf sich nicht in Sicherheit wiegen, privat unterwegs zu sein.
Der Markt ist launisch, die Kurse stürzen gerne auch mal in die Tiefe, doch immerhin lassen sich Verluste steuerlich nutzen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Allerdings bleibt die Tür zu anderen Einkunftsarten verschlossen, sodass Verluste aus Krypto nicht mit Einkünften aus Lohn, Miete oder Zinsen verrechnet werden können.
Auch der Versuch, Verluste ins nächste Jahr mitzunehmen, endet meist im Nirwana, wenn es im laufenden Jahr keine Gewinne gab. Totalverluste, etwa wenn Coins wertlos werden oder Börsen verschwinden, stellen oft eine besondere Herausforderung dar, denn das Finanzamt akzeptiert sie nur, wenn sich ein Verkauf oder ein endgültiger Verlust eindeutig belegen lässt. Verluste durch Betrug oder Hacks hingegen landen häufig im steuerlichen Nichts.
Kaum ein Bereich ruft beim Finanzamt so nach Belegen wie der Krypto-Handel. Ohne lückenlose Dokumentation geht gar nichts. Gefordert werden genaue Daten zu Kauf- und Verkaufszeitpunkten, Kurswerten, Wallet-Adressen, Transaktions-IDs und sämtlichen Belegen, die beweisen, wann welche Coins in welche Richtung geflossen sind. Fehlt etwas, darf das Finanzamt schätzen, meist zum Nachteil des Anlegers.
Digitale Helfer wie Blockpit, Cointracking oder Accointing können hier Gold wert sein, denn sie importieren Daten direkt von Börsen, berechnen Gewinne und erstellen steuerkonforme Berichte.
Die Kosten solcher Tools können zudem in vielen Fällen von der Steuer abgesetzt werden. Spätestens wer größere Summen bewegt, sollte zudem über professionelle Steuerberatung nachdenken, um sich vor unschönen Überraschungen zu schützen.
Private Veräußerungsgeschäfte gehören in Deutschland in die Anlage SO der Steuererklärung. Dort müssen Anschaffungskosten, Verkaufspreis, Daten des An- und Verkaufs und der Gewinn oder Verlust eingetragen werden. Wer gewerblich handelt, muss sich hingegen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder sogar Bilanzierung auseinandersetzen.
Praktisch ist, dass viele Steuer-Tools direkt Exportdateien für die Steuererklärung anbieten. Trotzdem bleibt es wichtig, sämtliche Belege aufzubewahren, falls das Finanzamt Fragen hat. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig Nachrichten konsumieren, um nicht in die Falle fehlerhafter Angaben zu tappen.