LAMPERTHEIM - Die am 12.12.2014 beschlossene Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut und Setzzeit sieht vor, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres Hunde außerhalb der geschlossenen Bebauung im Feld und Flur, hierzu zählt auch das Rheinvorland, angeleint werden müssen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist zum einen der Schutz der Wildtiere, insbesondere der Jungtiere, aber auch der Schutz der frisch angelegten Ackerflächen vor Zerstörung und Verschmutzung mit Hundekot und Urin. Jeder Hundehalter sollte dies unbedingt beachten, da auf den Ackerflächen hochwertige Nahrungsmittel (z.B. Schnittlauch, Petersilie, Spargel, Salat etc.) angebaut werden,